Bei einer Sportanlage mussten zum Schutz der Nachbarn Lärmschutzwände installiert werden.
- Um die Auswirkungen auf große Baumbestände zu prüfen und möglichen Baumerhalt zu untersuchen, wurden Voruntersuchungen durchgeführt.
Für die Planung und Durchführung von Bauarbeiten gilt die DIN 18920:2014-07, „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“.
Aufgrund normativer Verweisungen sind zudem die
- DIN 18915, „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“,
- die RAS-LP 4, „Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“
- ZTV-Baumpflege, „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege“
einzuhalten.
- Voruntersuchungen
Gemäß DIN 18920, Ziffer 5.1, sind zur Festlegung der notwendigen Baumschutzmaßnahmen Voruntersuchungen durchzuführen. Zur Ermittlung von Wurzelvorkommen und -verläufen wurde der Wurzelraum durch einen Fachbetrieb der Baumpflege in Handarbeit schonend freigelegt und die Wurzelsuchgräben durch den Sachverständigen Beierbach begutachtet.
2.1 Kronenbereiche
Die Lärmschutzwand wurde auf ca. 60 m mit einer Höhe von 6 m geplant. Die Kronen zu erhaltender Bäume ragen teilweise in den Arbeitsraum bzw. in das Profil der neuen Lärmschutzwand hinein. Ausgehend von einer maximalen Arbeitshöhe von 8 m ergab die Begutachtung, dass bei einigen auf den Vereinssportplatz überhängenden Ästen Rückschnitte bzw. Einkürzungen erfolgen müssen. Hierbei ist es jedoch nicht notwendig, die Äste zu kappen oder an der Stammanbindung abzuschneiden. Im Sinne der Eingriffsminderung sollten die Grobäste nicht abgeschnitten, sondern baubegleitend seitlich abgebunden werden. Der Astrückschnitt lässt sich bei allen Bäumen ohne Beeinträchtigung der Bruch- oder Standsicherheit und unter Erhalt des baumartgerechten Habitus ausführen, Starkäste müssen nicht gekappt werden.
Um unkontrollierte Astabrisse zu verhindern, sind störende Äste im Zuge eines Lichtraumprofilschnitts gemäß Ziffer 3.1.4 der ZTV-Baumpflege zu entfernen oder einzukürzen. Starkäste sollten hierbei nur im notwendigen Maße eingekürzt und nur nach Rücksprache mit dem Baumgutachter vollständig entfernt werden. Nach Durchführung des Lichtraumprofilschnitts ist eine Kronenpflege gemäß Ziffer 3.1.6 der ZTV-Baumpflege durchzuführen, damit die Bäume einen artgerechten Habitus und ein ausgewogenes Kronenverhältnis behalten.
2.2 Wurzelvorkommen und -verläufe
Da die Lärmschutzwand gegründet werden und Wurzeln mit wichtiger statischer Funktion erhalten bleiben müssen, sind gemäß DIN 18920, Ziffer 4.11, Voruntersuchungen durchzuführen. Da die Gründung im Wurzelbereich der Bäume erfolgen muss, ist es nicht möglich, Streifenfundamente zu errichten, sondern es sind Punktfundamente herzustellen. Zur Ermittlung von Wurzelvorkommen und -verläufen wurde der Wurzelraum bei den zu erhaltenden Bäumen in Handarbeit schonend freigelegt und die Wurzelsuchgräben begutachtet. Die im Bereich der neu herzustellenden Lärmschutzwand vorgefundenen Wurzeln wurden hinsichtlich der Lage, der Tiefe und der Wurzeldurchmesser erfasst und im Aufmaßblatt dokumentiert. Das Wurzelaufmaß wurde dem planenden Ingenieurbüro übergeben, damit die Standorte für die Punktfundamente so angeordnet werden, dass Wurzeln mit wichtiger statischer Funktion erhalten bleiben. Des Weiteren wurde der Zustand fotografisch festgehalten. Die Wurzeln wurden mit Pfählen örtlich markiert, damit sie nach Verfüllung der Wurzelsuchgräben beim späteren Bau wiedergefunden werden können.
- Baumschutzmaßnahmen
Zur Beurteilung und Bewertung der Baumaßnahme sowie zur Festlegung der Baumschutzmaßnahmen, auch hinsichtlich Baustelleneinrichtung, Bauablauf und baumpflegerischer Begleitmaßnahmen, wurden Prüfungen durch Voruntersuchungen gemäß DIN 18920, Ziffer 5.1, durchgeführt. Im Zuge der Fällung nicht zu erhaltender Bäume ist darauf zu achten, dass die Fällarbeiten unter Schonung des zu erhaltenden Baumbestandes ausgeführt werden.
In den unbefestigten Bodenbereichen, die den Wurzelbereich der Bäume darstellen, dürfen bei den Fäll- und Rodungsarbeiten keine Baugeräte eingesetzt werden. Auch bei diesen bauvorbereitenden Arbeiten sind die Vorgaben der DIN 18318, der RAS-LP 4, der ZTV-Baumpflege und des Na-turschutzgesetzes einzuhalten. Die Stubben der Bäume sind im Boden zu belassen oder zu fräsen. Die flächigen Gehölzbestände sind oberhalb des Bodens zurückzuschneiden, auch hier sind die Stubben im Boden zu belassen.
Des Weiteren ergaben die Voruntersuchungen, dass die zu erwartenden Eingriffe in die Kronenbereiche der zu erhaltenden Bäume durch übliche baumpflegerische Maßnahmen, wie Lichtraumprofil- und Kronenpflegeschnitt sowie seitliches Abbinden von Ästen, baumverträglich gemindert werden können. Hiervon unabhängig sind die Baumkronen beim Bau vor der Beschädigung durch Geräte und Fahrzeuge zu schützen, gegebenenfalls sind gefährdete Äste hochzubinden, wobei die Bindestellen abzupolstern sind. Die Untersuchung von Wurzelvorkommen und -verläufen durch Wurzelsuchgräben ergab, dass es möglich ist, die Lärmschutzwände mit Punktfundamenten außerhalb statisch wichtiger Wurzeln anzuordnen. Der Rückschnitt einzelner Schwach- und Grobwurzeln ist baumverträglich und unter Baumerhalt machbar, wenn er gemäß ZTV-Baumpflege ausgeführt wird.
3.1 Schutz gegen mechanische Schäden
Zum Schutz gegen mechanische Schäden durch Geräte, Fahrzeuge und sonstige Bauvorgänge sind die zu erhaltenden Bäume durch einen Baumschutzzaun zu schützen. Hierfür sind die Vegetationsflächen mit einem etwa 2 m hohen ortsfesten Zaun zu umgeben. Da es nicht überall möglich ist, den gesamten Wurzelbereich zu schützen, und sich die Stämme einiger Randbäume in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs befinden, sind sie mit einer gegen den Stamm abgepolsterten 4 m hohen Bohlenummantelung zu versehen.
Zum Schutz des Wurzelbereichs der zu erhaltenden Bäume dürfen die vorhandenen im Boden befindlichen Betonfundamente nicht entfernt werden. Sie sind zu erhalten, die oberirdischen Zaunteile sind ohne Eingriffe in den Bodenbereich zu entfernen. Die neuen Lärmschutzwände sind mit Punktfundamenten zu gründen. Diese sind zwischen den festgestellten und örtlich durch Holzpfähle markierten Wurzeln so anzuordnen, dass Wurzeln mit wichtiger statischer Funktion erhalten bleiben (Wurzeln mit >2 cm Durchmesser). Die Herstellung der Punktfundamente muss unter Schonung des Wurzelwerks durch Absaugen oder in Handarbeit durch einen Fachbetrieb der Baumpflege erfolgen. Es dürfen nur einzelne Schwachwurzeln (Wurzeln mit einem Durchmesser von 0,5–2 cm) durch einen Fachbetrieb für Baumpflege und in Anwesenheit der Fachbauleitung Baumschutz abgeschnitten werden. Die Wurzeln sind schneidend zu durchtrennen, die Schnittstellen zu glätten und mit wachstumsfördernden Stoffen zu behandeln. Wurzeln mit einem Durchmesser von >2 cm dürfen nicht durchtrennt werden. Die freigelegten Wurzeln sind gegen Austrocknung und Frosteinwirkung zu schützen. Die Herstellung der auf den Punktfundamenten aufgehenden Bauteile der Lärmschutzwände darf das Wurzelwerk und auch die Kronen nicht beeinträchtigen. Der Geräteeinsatz, die Maschinenauswahl und der Bauablauf sind dementsprechend zu gestalten.
3.3 Schutz bei befristeter Belastung
Der Wurzelbereich der zu erhaltenden Bäume darf durch Belastungen, z. B. Befahrung, Lagerung, Baustelleneinrichtung, nicht geschädigt werden. Um die Belastung so gering wie möglich zu halten, wurde die Planung der Baustraße geändert. Statt wie ursprünglich geplant den unbefestigten Bereich neben den Sportflächen zu nutzen, erfolgte eine Verlagerung der Baustraße auf den Kunststoffrasen und die vorhandenen Pflasterflächen. Nur in Randbereichen ist beabsichtigt, den unbefestigten Wurzelbereich der Bäume für die Bauzeit zu benutzen, und dieser wird dementsprechend befristet belastet. Gemäß DIN 18920, Ziffer 4.12, ist es erforderlich, die Fläche folgendermaßen zu schützen:
Aufbau von unten nach oben:
- vlieskaschiertes Geogitter,
- ungebundene Tragschicht aus Natursteinschotter,
- B. 0/32 mm, 0/45 mm, Mindestdicke: 20 cm,
- Auflage aus Baggermatratzen, Bohlen oder Stahlplatten.
Die Baustoffe sind so zu wählen, dass der Luftaustausch und die Wasserversorgung gesichert sind, die Verkehrslasten verteilt werden und der Schutz des Bodens vor schädlichen Verunreinigungen sichergestellt ist.
3.4 Weiteres
Bei den bauvorbereitenden Fäll- und Rodungsarbeiten dürfen im Baumschutzbereich zu erhaltender Bäume und Vegetationsbestände keine Baugeräte eingesetzt werden. Es sind die Vorgaben der DIN 18318, der RAS-LP 4, der ZTV-Baumpflege und des Naturschutzgesetzes einzuhalten. Um den Schutz zu erhaltender Bäume und Vegetationsbestände bei der Baumaßnahme sicherzustellen, sind die Baumschutzmaßnahmen vor Beginn der Baustelleneinrichtung und der Abbrucharbeiten herzustellen, baubegleitend instand zu halten und nach Vorgabe des ö. b. u. v. Baumsachverständigen zu ergänzen bzw. zu modifizieren.
- Fazit
Durch die Voruntersuchungen wurde der Erhalt zahlreicher Bäume ermöglicht, die nach der Ursprungsplanung eigentlich zur Fällung vorgesehen waren.
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Begutachtung und die Baumschutzmaßnahmen ergaben sich für den Sportverein eingesparte Kosten für Fällungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von ca. 60.000 Euro.
Die Baumschutzplanung hat sich dementsprechend auch in wirtschaftlicher Hinsicht gelohnt.