Im Zuge eines Rechtsstreits beim Landgericht soll gemäß § 485 II ZPO Beweis erhoben werden über den Zustand der Außenanlage der WEG Müllerweg, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Sachverständige wird gebeten, folgende Behauptung zu überprüfen:
Die befahrene Wegefläche mit einer Deckschicht aus Basalt ist mangelhaft, da das darunter eingebaute Tragschichtmaterial für die Flächenversickerung nicht geeignet ist und nicht dem Leistungssoll des Bauvertrag entspricht (Natursteinschotter).
Nach Sichtung der Planungs- und Bauvertragsunterlagen wurden Ortsbesichtigungen mit den Parteien, den Streitverkündeten und Nebenintervenienten unter Hinzuziehung eines akkreditierten Baustofflabors vom Gerichtssachverständigen Beierbach durchgeführt.
Durch Felduntersuchungen und Niederschlagssimulation wurde festgestellt, dass auf die Wegefläche gelangendes Wasser nicht versickert und sich anstaut. Da die visuelle Prüfung und Messungen keine abschließende Bewertung hinsichtlich des unter dem Basaltschotter eingebauten Tragschichtmaterials ermöglichten, wurden eingehende bautechnische Untersuchungen durchgeführt. Im Baustofflabor wurde die Korngrößenverteilung des Tragschichtmaterials ermittelt, die stoffliche Zusammensetzung sowie die Frostempfindlichkeit geprüft und es wurden Rammkernsondierungen durchgeführt. Um die Wasserdurchlässigkeit der Proben zu beurteilen, wurde anhand der Korngrößenverteilung der Wasserdurchlässigkeitsbeiwert abgeschätzt.
Es wurde festgestellt, dass es sich beim Tragschichtbaustoff um ein Gemisch aus Naturstein und Recyclingschotter handelt. Es sind im Tragschichtbaustoff neben dem natürlichen Felsgestein und Kies andere Bestandteile wie Beton und hydraulisch gebundene Baustoffe, Asphaltgranulat, Klinker, Ziegel und Steinzeug sowie Fremdstoffe in unterschiedlichen Massenprozenten vorhanden. Der bauvertraglich zu liefernde Natursteinschotter wurde nicht in der ausgeschriebenen Beschaffenheit eingebaut und die Tragschicht wurde in unterschiedlichen Schichtstärken von 10-25 cm Dicke eingebaut. Die Beurteilung der Korngrößenverteilung nach ZTV SoB-StB 04 ergab, dass die Soll-Anforderungen an die Korngrößenverteilung nicht erfüllt sind. Der Baustoff entspricht demgemäß nicht den Anforderungen an eine fachgerecht herzustellende Verkehrsfläche gemäß den für Wegebauarbeiten geltenden technischen Richtlinien. Die Beurteilung der Wasserdurchlässigkeit im Labor ergab zwar, dass das eingebaute Tragschichtmaterial als durchlässig und nicht frostempfindlich einzustufen ist, die örtliche Überprüfung der Wasserdurchlässigkeit zeigte jedoch, dass die Versickerungsfähigkeit bei üblichem Wassereintrag (Regen, Schnee) auf die Oberfläche nicht ausreicht, um das überschüssige Wasser zügig in den Untergrund abzugeben.
Zusammenfassend war festzustellen, dass die vorgefundene Tragschicht keine Natursteinschottertragschicht darstellt und nicht den für Wegebauarbeiten zu Grunde zu legen technischen Richtlinien entspricht. Des Weiteren ist die Eignung des Baustoffs bzw. der Bauweise für die Herstellung einer versickerungsfähigen Wegefläche nicht vollumfänglich gegeben. Insgesamt ergab die Bewertung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen eine vom Bauauftrag abweichende Bauweise. Die bautechnischen Anforderungen an eine fachgerechte Wegebauweise wurden ebenfalls nicht erfüllt und daher ist die Leistung als mangelhaft zu bewerten.
Zur Mangelbeseitigung war die ca. 1.000 m² große Wegefläche neu herzustellen. Die Kosten der Sanierung wurden vorab auf ca. 120.000 Euro taxiert.